Lexikon

 


Hier erklären wir Fremdworte und übliche Begriffe, die wir in unserem Portal verwendet haben.

 

Begriff

Definition

AGB

AGB (=Allgemeine Geschäftsbedingungen) gibt es in den meisten Verträgen. AGB sind nicht nur das Kleingedruckte auf der Rückseite eines Kaufvertrages, sondern jeder andere Vertrag, der dazu bestimmt ist, öfter verwendet zu werden. So können auch Mietverträge, Werkverträge oder Gastspielverträge AGB sein oder AGB enthalten (wenn bspw. nur einzelne Klauseln öfter verwendet werden).

à Rubrik Verträge

Arbeitnehmer-

überlassung

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Dritten einen Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt. Der verleihende Arbeitgeber heißt „Verleiher“, der den Arbeitnehmer ausleihende Dritte heißt „Entleiher“ und der ausgeliehene Arbeitnehmer heißt „Leiharbeitnehmer“.

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GEMA

Die GEMA ist die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Sie ist eine Verwertungsgesellschaft und ist damit die Schnittstelle zwischen den Komponisten, Textdichtern einerseits und den Musikverwertern (Konzertveranstaltern, Plattenfirmen) andererseits.

à Rubrik GEMA

GVL

Die GVL ist die „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten GmbH“ mit Sitz in Berlin. Das Inkasso der Gebühren übernimmt die GEMA.

à Rubrik GVL

Interpret

In der Musik bedarf die Darbietung des Werks eines ausführenden Interpreten. Dieser macht sich das Werk zu Eigen, und wird dadurch Inhaber von Leistungsschutzrechten, da diese Darbietung von der individuellen Leistung des Interpreten geprägt ist. Der Interpret verwertet Leistungsschutzrechte.

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Label-Code

Die GVL vergibt den Label-Code. Mit dieser Registrierungsnummer wird für die Rundfunkanstalten die Identifizierung eines Tonträgers erleichtert. Der Label-Code ist eine vierstellige Nummernkombination, die von der GVL an Tonträgerhersteller und Produktionsfirmen vergeben wird. Der Label-Code dient der EDV-gerechten Ermittlung der Sendeminuten eines Labels in Funk und Fernsehen.

à Rubrik GVL

Leistungsschutz-rechte

Das Urheberrechtsgesetz kennt neben den Urhebern von Werken auch die Leistungsschutzberechtigten. Das sind zum einen die ausübenden Künstler sowie auch die Tonträgerhersteller und die Veranstalter.

à Rubrik Urheberrechte

Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr schon und das achtzehnte noch nicht vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 - 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Es bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, hängt die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) ab.

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Miturheber

Das Urheberrecht mehrerer Personen an Musik oder Text steht den Miturhebern jeweils gemeinschaftlich zu. Dieses Recht lässt sich nicht prozentual aufteilen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Urheber den Großteil der schöpferischen Arbeit erbracht hat.

Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist, dass die Miturheber an der schöpferischen Gestaltung beteiligt sind und dass sich ihre Beiträge zum Werk nicht getrennt verwerten lassen würden.

à Rubrik Urheberrechte

Subunternehmer

Der Subunternehmer hat grundsätzlich mit dem Hauptunternehmer keine vertragliche Beziehung. Ein Vertrag (oftmals ein Werk- oder Dienstvertrag) besteht dann regelmäßig nur zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer.

Dieser wiederum hat aber einen Vertrag (Werk- oder Dienstvertrag) mit dem Auftraggeber.

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Urheber

Der Urheber ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht entsteht zugunsten dessen, der an der Herstellung des Werkes selbst unmittelbar teilgenommen hat. Die Urheberschaft kann nicht vertraglich vereinbart werden (da die Teilnahme daran unabdingbare Voraussetzung ist). Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheberschaft. Der Urheber genießt für seine Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Er verwertet Urheberrechte.

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Versammlungs-stättenverordnung

Die VStättV regelt die Verwendbarkeit von Bauteilen, die Vorschriften über Rettungswege, Brandverhütung und den Betrieb technischer Einrichtungen, verantwortliche Personen und Prüfungen bestehender Versammlungsstätten.

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... wird fortgesetzt!





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