1. Die GbR
Vergleichen Sie hierzu unsere Ausführungen im Kapitel „Rechtsform der Band“ unter der Rubrik „Die Band“
2. Die GmbH
Aus Gründen der Haftung ebenso wie aus steuerrechtlichen Erwägungen kann sich die Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) empfehlen.
Die GmbH (= Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft. Dies bedeutet, dass nicht die Gesellschafter, sondern nur das Gesellschaftsvermögen (das Kapital) haftet.
a.) Gründung
Die Gründung einer GmbH ist viel aufwendiger als die Gründung einer GbR.
Der Gesellschaftsvertrag muss gemäß § 2 GmbHG in notarieller Form geschlossen und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.
Das Stammkapital der GmbH muss mindestens EUR 25.000,00 betragen. Jeder Gesellschafter muss mindestens EUR 100,00 einzahlen, die Höhe der verschiedenen Einlagen kann durchaus auch unterschiedlich sein. Die Einlagen können sowohl als Geld- als auch als Sachleistung erbracht werden. Geldleistungen müssen gemäß § 7 Absatz 2 GmbHG auf jede Stammanlage mindestens ein Viertel gezahlt, insgesamt mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals bezahlt werden. Die Sachleistungen müssen voll erbracht werden.
Da die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird und hierfür ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich ist, müssen Sie ohnehin einen schriftlichen Vertrag schließen.
b.) Die Einmann-GmbH
Die GmbH muss im Gegensatz zur GbR nicht aus zwei oder mehr Personen bestehen. Es ist auch die so genannte Einmann-GmbH zulässig. Der einzige Gesellschafter kann somit auch alleiniger Geschäftsführer sein. Er hat den Vorteil, dass er nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und nicht persönlich. Ungeachtet dessen bedarf es eines schriftlichen und notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages sowie der Erbringung der Stammeinlage.
c.) Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Weitere Ausführungen zum Gesellschaftsvertrag würden hier zu weit führen.
Hier gibt es auch ausreichend Formulare im Internet, bei Notaren oder bei Rechtsanwälten.
Wir empfehlen dringend, ein Formular nicht ungeprüft aus dem Internet zu übernehmen. Es sind häufig Kleinigkeiten, an denen sich später teure Streitigkeiten entfachen. Die wenigsten Verträge im Internet sind zu 100 % vollständig.
3. Die englische Limited
Nachdem dies lange Zeit nicht möglich war, kann mittlerweile aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung auch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in einer Rechtsform eines anderen EU-Staates gegründet werden.
Dadurch ist die aus England stammende Rechtsform der Limited (Abkürzung: Ltd.) zur interessanten Variante der deutschen GmbH auch für in Deutschland ansässige und tätige Firmen geworden.
a.) Vorteile
Großer Vorteil der Limited: Sie ist in der Regel einfacher, schneller und billiger zu gründen als eine GmbH. Es beginnt damit, dass ein Notar nicht gebraucht wird. Stattdessen richtet man sich an das so genannte Companies House, das zentrale englische Gesellschaftsregister. Dort stellt man einen Antrag auf Eintragung, dem die Satzung der Gesellschaft und bestimmte vorgeschriebene Formblätter beizufügen sind. Die Registrierungsgebühr beträgt zurzeit (Anfang 2005) 20 britische Pfund.
Das wichtigste Argument: Die Limited hat kein vorgeschriebenes Mindestkapitalerfordernis (bei der GmbH immerhin 25.000,00 Euro), das heißt, eine symbolische Einlage von 1 Pence (= 0,01 britischen Pfund) genügt.
Viele Firmen bieten die Gründung einer Limited als Paket zu günstigen Konditionen an. Sie brauchen sich dann um nichts mehr zu kümmern, da die Formalitäten – zumindest die in England erforderlichen – übernommen werden. Vergleichen Sie hier aber unbedingt vorher die Preise und die damit verbundenen Leistungen der Anbieter. Hier gibt es große Unterschiede. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten.
b.) Nachteile
Allerdings bringt die Limited nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile mit sich. Zum Beispiel ist es erforderlich alle Unterlagen auf das geltende englische Gesellschaftsrecht anzupassen. Alle wichtigen Papiere, wie Satzung, Jahresabschlüsse, Änderungen der Gesellschafterstruktur etc. müssen in die englische Sprache übersetzt werden. Das kann auf Dauer teuer werden. Das sind Kosten, die Sie vorher genau kalkulieren sollten. Ebenso unterliegen Sie der Körperschaftssteuer in England, sollten sich also von einem diesbezüglich bewanderten Steuerberater vertreten lassen. Die Umsatzsteuer fällt wiederum in Deutschland an. Auch der Ruf einer Limited ist in Deutschland eher bescheiden. Aufgrund der nicht bestehenden Mindestkapitalisierung haben Sie als Limited natürlich auch bei Banken keinerlei Kreditwürdigkeit. Sie müssen sich auch trotz der englischen Rechtsform in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen und sind eventuell Pflichtmitglied der IHK (wie eine deutsche Gesellschaft auch).
Grundsätzlich sollten Sie sich unbedingt vor einer solchen Gründung rechtlich beraten lassen, ob in Ihrem Falle die Gründung einer Limited empfehlenswert ist bzw. welche Gesellschaftsform zu Ihrem Vorhaben passt.
4. Weitere Rechtsformen
Neben der Einzelfirma, der GbR oder der GmbH kommen auch weitere Rechtsformen in Betracht.
Zu nennen ist hier die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG), der Verein und die GmbH & Co. KG.
Hier spielen meist haftungs- und steuerrechtliche Fragen eine Rolle. Vor der Gründung einer eigenen Firma empfehlen wir daher dringend die Einholung eines steuerfachlichen und rechtlichen Rates.
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