Wir stellen hier bewusst kein Vertragsformular zur Verfügung, da ein solches Formular nie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen kann. Zudem gehört dieses Geschäft zum Kerngeschäft unserer Arbeit, die wir dadurch unwirtschaftlich machen würden. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Wenn Sie Interesse an einer Vertragserstellung oder –prüfung haben, dann schauen Sie in unsere Angebote.
Etwas in eigener Sache: Warum kosten Verträge Geld, meistens sogar viel Geld? Verträge sollen lange halten. Der Anwalt muss also einen Hellseher spielen, er muss etwaige Änderungen der Gesetzeslage im Blick haben, er muss die alte und aktuelle Rechtsprechung kennen, er muss die Bedürfnisse seines Mandanten und die gesetzlichen Anforderungen in Einklang bringen usw. Das alles kostet Zeit (auch Zeit für Fortbildungen) und eine Menge langjähriges Know-How.
Der Managementvertrag (und alle seine Anlagen und sonstigen Vereinbarungen) sollten schriftlich gefasst sein. Ein von den Vertragspartnern unterschriebenes Exemplar sollte sicher und lange aufgehoben werden (ein Rechtsstreit kann auch erst Jahre später angezettelt werden!).
1. Unterschied Managementvertrag - Agenturvertrag
Grob gesagt: Der Manager ist das „Mädchen für alles“. Der Agent ist der Vermittler, der Auftritte vermittelt. Zum Agenturvertrag vergleichen Sie bitte unsere Ausführungen im Kapitel „Verträge“
Soll nicht nur vermittelt, sondern auch koordiniert werden, können beide Vertragsarten natürlich auch in einem Vertrag zusammengefasst werden.
2. Allgemeines
Allgemeine Klauseln und Hinweise finden Sie ebenfalls im Kapitel „Verträge“.
3. AGB
AGB (=Allgemeine Geschäftsbedingungen) gibt es in den meisten Verträgen. AGB sind nicht nur das Kleingedruckte auf der Rückseite eines Kaufvertrages, sondern jeder andere Vertrag, der dazu bestimmt ist, öfter verwendet zu werden. So können auch Mietverträge, Werkverträge oder Gastspielverträge AGB sein oder AGB enthalten (wenn bspw. nur einzelne Klauseln öfter verwendet werden).
Mehr zu AGB siehe finden Sie im Kapitel „Verträge“.
4. Ansprüche des Managers nach Vertragsbeendigung
Oftmals wird der Erfolg der Arbeit des Managers nicht gleich zu Anfang sichtbar, sondern erst später, vielleicht sogar erst kurz nach Ende des Managementvertrages. Der Manager hat dann natürlich auch ein Interesse daran, nach der Vertragslaufzeit eine bestimmte Umsatzbeteiligung zu erhalten. Üblicherweise ist diese gestaffelt und verringert sich umso mehr, je länger das Vertragsende zurückliegt.
5. Aufgaben des Künstlers
Der Künstler sollte (andernfalls kann der Vertrag ja auch nicht funktionieren) seine Urlaube, Abwesenheiten, Krankheitszeiten etc. seinem Manager mitteilen, damit dieser vernünftig planen und ggf. umorganisieren kann.
Üblich ist auch, eine Art Konkurrenzschutz zu vereinbaren, dass der Künstler also nicht ohne Zustimmung des Managers einen anderen Manager beauftragen darf.
Es sollte festgehalten sein, dass der Künstler keinen Weisungen des Managers unterliegt. Andernfalls liegt ein Arbeitsverhältnis nahe, das der Manager (der dann Arbeitgeber wäre!) sicherlich nicht will.
6. Aufgaben des Managers
Hier wird festgelegt, was der Manager eigentlich machen soll: Planung und Koordination der Auftritte, Kontakthalten zu Presse und Medien etc.
Der „Business-Manager“ kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten des Künstlers. Der „Personal-Manager“ plant den künstlerischen und wirtschaftlichen Lauf der Karriere und organisiert und kontrolliert die Zusammenarbeit aller Geschäftspartner.
7. Freistellung
Da der Künstler / die Band ja keinen Weisungen unterliegt (siehe oben, sonst könnten sie Arbeitnehmer des Managers sein), hat der Manager ein berechtigtes Interesse daran, von dem Künstler von der Haftung freigestellt zu werden in den Fällen, in denen durch ein Verhalten des Künstlers ein Schaden entsteht.
8. Gruppenklausel
Handelt es sich um einen Solokünstler, wird diese Klausel nicht benötigt.
Da eine Band (weitere Details hierzu im Kapitel „Rechtsform der Band“) eine GbR ist und aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, wird üblicherweise geregelt, dass ein „Sprecher“ die Band gegenüber dem Manager vertritt und dass Erklärungen des Managers an die Band auch nur gegenüber diesem Sprecher ausreichen.
Auch regelbar ist, dass der Managementvertrag auch weiter gilt, wenn ein Bandmitglied aussteigt bzw. durch ein neues ersetzt wird (das neue Mitglied muss natürlich den Vertrag auch unterzeichnen).
Im Interesse des Managers wird dieser regeln wollen, dass die Bandmitglieder ihm gegenüber als Gesamtschuldner haften. Dieses Interesse ist nachvollziehbar, kann aber für die Band nachteilig sein.
9. Kündigung des Managementvertrages
Hier sollte eine Kündigungsfrist nach Ablauf der Laufzeit (siehe unten) vereinbart werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kann nicht ausgeschlossen werden.
Dagegen kann das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ausgeschlossen werden, sofern es sich bei dem Vertrag nicht um AGB bzw. einen Formularvertrag handelt. Ob dies sinnvoll ist, sollte im Einzelfall genau überlegt werden; für Sie als Musiker dürfte dies kaum sinnvoll sein!
10. Laufzeit des Vertrages
Im Vertrag sollte eine Laufzeit festgelegt werden. Ist sie zu kurz, können die Maßnahmen des Managers vielleicht noch gar nicht greifen. Ist sie zu lang, könnte sich der Manager vielleicht auch erst „ausruhen“, da er ja noch Zeit hat…
Vom Standpunkt des Künstlers ist die Antwort, wie bei fast allen Verträgen, "möglichst kurz". Der Manager wird ihn möglichst lange halten wollen. Jedenfalls sollte von einer allzu langen Bindung abgesehen werden. Funktioniert die Zusammenarbeit zur Zufriedenheit aller, dann dürfte einer Vertragsverlängerung ja ohnehin nichts im Wege stehen.
Die Vertragsdauer sollte möglichst ein Jahr sein, mit entsprechenden Optionen. Die normale Gesamtdauer (Vertragsdauer plus Optionen) wird in der Regel zwischen drei (zwei Optionen) und fünf (vier Optionen) Jahren sein. Weniger als drei Jahre werden die meisten Manager bei noch nicht so bekannten Künstlern nicht akzeptieren.
Neben der Vereinbarung von festen Zeiten (Jahren) kann man die Laufzeit auch an den Zyklen der Alben festmachen, und hierbei auch noch nach Verkaufserfolgen staffeln.
Welche Möglichkeit am sinnvollsten ist, lässt sich sicher nicht verallgemeinern.
11. Merchandising
Hier kann geregelt werden, wer die Rechte am Merchandising hat. Übernimmt dies bspw. auch der Manager, so muss seine Umsatzbeteiligung hieran geregelt sein, ebenso die Frage, wer die Kosten für die Herstellung der Merchandisingartikel übernimmt/vorschießt.
12. Minderjährige
Bandmitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind noch nicht voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte nicht wirksam schließen können. Bei Minderjährigen müssen immer die Erziehungsberechtigten (meist die Eltern, und zwar beide!) ein Rechtsgeschäft genehmigen. Das kann entweder vorher durch Einwilligung oder hinterher durch Zustimmung erfolgen. Verträge, die ein Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern schließt, sind so lange unwirksam, bis die Eltern ausdrücklich ihre Zustimmung erteilen. Verweigern sie die Zustimmung ist der Vertrag nicht gültig. Das gilt auch für mündliche Absprachen, da diese genauso Verträge darstellen, wie schriftliche Vereinbarungen.
Sie sollten hier also (das gilt sowohl für den Manager als auch für die Band) die schriftliche Zustimmung der Eltern einholen.
Gemäß § 112 BGB ist sogar die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, wenn es sich um ein selbständiges Erwerbsgeschäft handelt.
13. Optionen
Normalerweise sind diese Optionen einseitig, so dass nur der Manager entscheiden kann, ob er mit dem Künstler weiter arbeiten will oder nicht. Der Künstler kann aber natürlich auch eine Option im Vertrag einbauen: er kann einen Leistungszwang aushandeln, wonach eine bestimmte Leistung festgelegt wird, die erreicht werden muss, wenn der Vertrag verlängert werden soll.
14. Rechenschaft/Einsicht in Unterlagen
Hier wird üblicherweise vereinbart, dass alle Vertragspartner beim jeweils anderen jederzeit Einsicht in die (Abrechnungs-)Unterlagen verlangen können. Es handelt sich hier um ein wichtiges Kontrollrecht.
15. Schlüsselperson-Klausel
Die Künstler-Manager-Beziehung ist oftmals von enger Freundschaft und Vertrauen geprägt. Der Künstler sollte darauf achten, dass der Vertrag eine so genannte "Schlüsselperson"-Klausel enthält, nach der der Künstler die Möglichkeit hat, wenn der Manager die Management-Firma verlässt, entweder mit seinem alten Manager mitzugehen oder bei der Firma zu bleiben.
16. Urheberrechte
Urheberrechtliche Fragen sollten in Bezug auf Werbemittel, Fotos, Tonmaterial, Bildmaterial etc. geregelt sein.
Zum Urheberrecht vergleichen Sie die weitergehenden Ausführungen im Kapitel „Urheberrecht“.
17. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand sollte genau festgehalten und formuliert sein. Er steht in Zusammenhang mit den Aufgaben des Managers.
19. Vollmachten
Dem Manager wird üblicherweise eine Vollmacht erteilt. Damit ist der Manager berechtigt, für die Band Verträge abzuschließen (als Stellvertreter für die Band) und kann dies ggf. gegenüber dem Vertragspartner durch Vorlage der Vollmacht nachweisen.
Die Vollmacht dient dazu, dass der Stellvertreter einem Dritten seine Vollmacht belegen kann. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Stellvertreter das, was er vorhat, auch im Innenverhältnis zum Künstler tatsächlich darf; denn das steht im Managementvertrag, den der Dritte ja nicht kennt.
Soll die Vollmacht auf bestimmte Punkte beschränkt sein oder sollen bestimmte Punkte ausgenommen werden, so muss die Vollmacht entsprechend formuliert sein.
Dies ist grundsätzlich sinnvoll! Sicherer ist es auch, wenn Sie selbst die Verträge unterschreiben (allerdings sollten Sie diese vorher genau durchsehen und erst unterzeichnen, wenn Sie den Vertrag auch verstanden haben).
Die Vollmacht kann widerruflich oder unwiderruflich erteilt werden. Sie sollte von allen Bandmitgliedern unterschrieben werden.
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