Unfall auf dem Weg zum Auftritt

 


Geschieht ein Unfall, ist zu klären, wo der Unfall durch wen passiert ist.

 

1. Allgemeines

 

Grundsätzlich sollten Sie bei einem Unfall alle Daten der Beteiligten und etwaiger Zeugen schriftlich festhalten. Zu den Daten gehören die Uhrzeit, die Namen, die Postanschriften, Telefonnummern und etwaige Aussagen von Zeugen (am Besten auch gleich von denen unterschreiben lassen, sonst können sie sich später auch nicht mehr daran erinnern). Wenn möglich, sollten Sie Fotos der Unfallstelle machen oder eine Skizze anfertigen. Schließlich kann es sein, dass es erst nach mehreren Monaten zu einem Rechtsstreit kommt. Üblich ist dann, dass man sich an derartige Details leider nicht mehr erinnern kann, sodass schriftliche Aufzeichnungen helfen können.

Beachten Sie, dass bei Mietwägen oftmals die Verpflichtung für den Mieter besteht, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen. Wird dies unterlassen, so könnte der Versicherungsschutz entfallen bzw. die Begrenzung auf den Selbstbehalt.

Auf die Schadensberechnungen sowie Schäden bei Verkehrsunfällen gehen wir hier nicht ein, da dies den Rahmen sprengen würde.

 

2. Der Künstler wird verletzt - der Künstler ist nicht schuld

 

Ist der Verunfallte selbständig tätig und ist dabei in einen Unfall verwickelt, gibt es folgende Rechtsverhältnisse, die zu beachten sind:  

a.) Das Verhältnis Künstler - Agent

Der Künstler sollte umgehend seine Agentur oder sein Management benachrichtigen, da diese dann die weiteren Schritte einleiten bzw. andere Vertragspartner informieren können (und müssen, um weiteren Schaden zu begrenzen).

 

b.) Das Verhältnis Künstler - Veranstalter

Der verletzte Musiker hat gegen den Veranstalter einen Schadenersatzanspruch, wenn dieser seinen (Sorgfalts-)Pflichten nicht nachgekommen ist. Dies dürfte jedoch allenfalls in Betracht kommen, wenn sich der Musiker schon auf dem Veranstaltungsgelände befindet.

Ansonsten muss der Künstler den Veranstalter umgehend über die Hinderung informieren.

 

c.) Das Verhältnis Künstler - Verursacher

Kann der Verursacher identifiziert werden (z.B. bei einem Verkehrsunfall), so besteht hier auch ein Schadenersatzanspruch gegen diesen.

3. Der Künstler wird verletzt - der Künstler ist schuld

 

Ist der Verunfallte selbständig tätig und ist dabei in einen Unfall verwickelt, gibt es folgende Rechtsverhältnisse, die zu beachten sind:  

a.) Band-intern / Firmen-intern

Möglicherweise hat die Band einen Anspruch gegen den Verletzten, wenn sie durch die Verletzung einen Schaden erleidet. Problematisch sind die Fälle, in denen die Band gemeinsam zum Veranstaltungsort fährt und einer der Bandmitglieder als Fahrer einen Unfall verursacht, bei dem auch andere Mitinsassen verletzt werden.

 

b.) Das Verhältnis Künstler - Agent

Auch hier kann der Künstler u.U. haften, wenn der Agent Einbußen hätte.

 

c.) Das Verhältnis Künstler - Veranstalter

Hat der Künstler den Unfall zu vertreten und hat der Veranstalter deshalb einen Schaden erlitten (bspw. durch Ausfall der Veranstaltung), so haftet er hierfür.

Dies gilt bspw. auch, wenn der Künstler betrunken ist und sich deshalb verletzt hat.



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