Urheber, Interpret, Komponist, Rechteinhaber

 


1. Urheber

 

Der Urheber ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werks. Das Urheberrecht entsteht zugunsten dessen, der an der Herstellung des Werkes selbst unmittelbar teilgenommen hat. Die Urheberschaft kann nicht vertraglich vereinbart werden (da die Teilnahme daran unabdingbare Voraussetzung ist). Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so spricht man von Miturheber schaft.

Der Urheber genießt für seine Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Er verwertet Urheberrechte.

 

2. Interpret

 

In der Musik bedarf die Darbietung des Werks eines ausführenden Interpreten. Dieser macht sich das Werk zu Eigen, und wird dadurch Inhaber von Leistungsschutzrechten, da diese Darbietung von der individuellen Leistung des Interpreten geprägt ist. Der Interpret verwertet Leistungsschutzrechte, siehe dort.

 

3. Komponist/Texter

 

Der Komponist/Texter ist quasi der Urheber, der das Werk für den Interpreten liefert, der es wiederum aufführt.

 

4. Der Urheber ist auch Interpret

 

Die Rollen als Urheber und Interpret können natürlich auch in einer Person zusammenfallen.

Wer also gleichzeitig komponiert, textet und dann seine eigenen Werke interpretiert, sprich aufführt, verwertet sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzrechte.

Er kann also (bei entsprechenden Mitgliedschaften) Einnahmen aus den GEMA- und den GVL-Gebühren erhalten.

 

5. Rechteinhaber

 

Der Urheber ist nicht / muss nicht auch gleichzeitig der Inhaber aller Rechte sein. Bestimmte Rechte kann der Urheber abtreten an eine andere Person. Diese Person nennt sich dann Rechteinhaber.



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